1.Änderungsverordnung der 6. Schul-Corona-Verordnung MV ab dem 28.04.2022
1.Änderungsverordnung der 6. Schul-Corona-Verordnung MV ab dem 28.04.2022
Sehr geehrte Eltern,
am 28.04.2022 tritt die 1. Änderungsverordnung der 6. Schul-Corona-Verordnung in Kraft.
Damit ändert sich das Testprozedere an den Schulen grundlegend, worüber ich Sie im Folgenden informieren möchte:
1.Testpflicht (§ 2)
„ Mit der neuen Schul-Corona-Verordnung wird von der regelmäßigen anlasslosen Testpflicht zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit gewechselt. Konkret bedeutet dies, dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus niemand mehr regelmäßig ohne Symptome testen muss. Die Testung findet nun ausschließlich in der Häuslichkeit oder in offiziellen Testzentren statt.
Eine Testung in der Schule findet nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen während des Schultages statt.“[i]
1a) Verhalten bei leichten Symptomen (§ 2 Absatz 2)
„Bei leichten Erkältungssymptomen, Symptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zwei Tests in der Häuslichkeit durchzuführen. Vonseiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird dabei empfohlen, sich am ersten und am dritten Tag zu testen. Ein Besuch der Schule ist bei negativem Antigen-Tests weiterhin möglich.“[ii]
1b) Verhalten bei schweren Symptomen (§2 Absatz 3)
„Bei schweren Symptomen, wie zum Beispiel Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius bei Schulkindern), Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) oder schwere Erkältungssymptome, ist das Betreten der Schule nicht möglich und eine ärztliche Abklärung der Symptome erforderlich. Personen, die eine solche Symptomatik aufweisen, bei denen nach ärztlicher Diagnose eine SARS-CoV-2-Testung erforderlich ist und kein Nukleinsäurenachweis oder ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, ist das Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden Symptomfreiheit (insgesamt mindestens sieben Tage) verboten. Im Falle eines positiven Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht werden.“[iii]
2. Maskenpflicht (§§ 5-8)
Derzeit besteht keine Maskenpflicht an der Schule.
Nur in Klassen in denen es einen PCR bestätigten Corona-Fall gibt, besteht weiter die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für die Zeit von 5 Tagen. In diesen fünf Tagen, nach Bekanntwerden des bestätigten Corona-Falls findet auch weiter eine tägliche Testung der Klasse statt. Diese Regelungen beziehen sich auf die weiterhin gültige Vorgehensweise des LAGuS und behalten damit ihre Gültigkeit.
Auch im Schulbus besteht weiter Maskenpflicht.
3. Umsetzung des neuen Testverhaltens:
Wir werden Ihren Kindern am Freitag, den 29.04.2022 eine Packung mit 5 Tests aushändigen.
Dies Menge ist für 14 Tage gedacht. Die nächste Ausgabe erfolgt dann am 16.05.2022.
Sollten Sie symptombedingt weitere Test benötigen, wenden Sie sich bitte an uns.
Für weitere Fragen oder Anliegen Ihrerseits stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J.Schünemann
Stellv. Schulleiterin
[i] 1. Änderungsverordnung der 6. Schul-Corona-Verordnung MV vom 27.04.2022.
[ii] Ebenda.
[iii] Ebenda.