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Hinweis:

Die Eldetalschule in Domsühl besteht aus einem Grundschulteil und einem Regionalschulteil.

Für beide Schulteile existiert je ein Schulförderverein.

 

Ziele der Schulförderverein/e der Eldetalschule 

Ziel der Vereine ist es, die Eldetalschule bei der Bildung und Erziehung sowie Förderung unserer Schüler zu unterstützen.

Den Schulfördervereinen kommt hierbei eine besondere Rolle zu, da sie sehr kurzfristig und selbstständig Aktionen auf den Weg bringen können, die den Schülern unmittelbar zu Gute kommen ohne dass diese vordergründige Aufgabe des Schulträgers wären, wie beispielsweise Maßnahmen zur Gestaltung des Schulhofes, das Zahlen von Startgeldern bei sportlichen Wettkämpfen, Lernwettbewerben…etc.

Dies geschieht einerseits auf finanzielle Art durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie andererseits durch rege Mitarbeit in den Vereinen.

Letztendlich unterstützen die Vereine all das, was die Schule interessanter, vielfältiger, anregender, aber auch freundlicher für unsere Schüler macht.

Es wurde in den vergangenen Jahren zur guten Tradition, dass die Schüler im Rahmen des Sponsorenlaufes der Schule nicht unerhebliche Spenden für die Fördervereine erkämpften.

Zu den Aufgaben der Schulfördervereine gehören unter anderem:

  • die Unterstützung der schulischen Aktivitäten
  • Beteiligungen an Schulveranstaltungen
  • Förderung sportlicher Aktivitäten
  • Ergänzung und Verbesserung schulischen Lehr- u. Ausbildungsmaterials
  • Unterstützung bedürftiger Schüler
  • Unterstützung von Klassen- und Schulveranstaltungen
  • Aufbau und Wahrung schulischer Tradition
  • Verbesserung der technischen Ausstattung zur Ausgestaltung von Schulfeten u. Ä.

Die Schulvereine wurden bisher zum Beispiel wirksam bei Vorhaben wie:

  • Gestaltung des Schulhofes
  • Ausgestaltung des Schulhauses
  • Bereitstellen von Arbeitsmaterial für den Fachunterricht und für AG’s
  • Unterstützung von Kindern aus sozial schwachen Familien
  • Absicherung von Höhepunkten, die schon zur Tradition geworden sind
  • Mathematikolympiade
  • Schul- und Klassenprojekte, Tag der offenen Tür und Weihnachtssingen
  • Schulfest
  • Dammer Eldelauf
  • Sponsorenlauf der Schule

Satzung 

„Schulförderverein Domsühl e.V.“ 

Grundschulteil

Inhaltsübersicht

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§2 Ziele des Vereins

§3 Gemeinnützigkeit

§4 Mittel und Vereinsvermögen

§5 Mitgliedschaft

§6 Nachschusspflicht

§7 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

§8 Mitgliedsbeitrag

§9 Organe des Vereins

§10 Mitgliederversammlung

§11 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§12 Vorstand

§13 Rechnungsprüfer

§14 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Schulförderverein Domsühl e.V.“
  • Sein Sitz ist in Domsühl.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§ 2 Ziele des Vereins

  • Der Verein fördert durch Zusammenschluss von Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben der Schule. Insbesondere will er den schulischen Anliegen Rechnung tragen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind, wie z. B. Klassenfahrten, Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalte. Kindern aus sozial schwachen Familien kann durch Zuschüsse die Beteiligung an Schulveranstaltungen ermöglicht werden.
  • Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle Veranstaltungen fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins nicht überwiegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel und Vereinsvermögen

  • Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erhält der Verein durch
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Überschüsse aus Veranstaltungen,
  • Spenden
  • Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (z. B. zum Erwerb oder zur baulichen Verbesserung eines Schullandheims; zur Beschaffung größerer Geräte oder Ausrüstungen für die Schule).

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen möchte.

§ 6 Nachschusspflicht

Die Mitglieder des Vereins sind von der Nachschusspflicht entbunden.

§ 7 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie braucht nicht begründet zu werden.
  • Die Mitgliedschaft endet
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • mit dem Verlassen des Kindes der Eldetalschule Domsühl oder
  • mit dem Tod des Mitglieds.
  • Der Austritt ist zum Schuljahresende wirksam. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  • Mitglieder, die Ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen
  • oder die schuldhaft in grober Weise den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen muss. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig.
  • Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte gegen das Vereinsvermögen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  • Der Mitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Schuljahr festgesetzt und ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird auf mindestens 12,00 EUR je Schuljahr festgesetzt.
  • Eine Änderung der Beitragshöhe ist auf jeder Mitgliederversammlung möglich. Über eine Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  • Sie ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  • Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung obliegen:
  1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl der Rechnungsprüfer,
  5. Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer Aufgaben,
  6. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  7. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder,
  8. Beschlussfassung über die Ablehnung einer Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern,
  9. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  10. Satzungsänderungen und
  11. Auflösung des Vereins.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung vor ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sie sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  • Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung das Mitglieds-Versammlungs-Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 12 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
  1. dem / der 1. Vorsitzenden
  2. dem / der 2. Vorsitzenden
  3. dem / der Schatzmeister/in
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einzeln und mit einfacher Mehrheit gewählt. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied des Vereins im Sinne des Paragraphen 6 ist. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit bzw. nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zur Neuwahl des Vorstandes bzw. eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern des § 12 Abs. I Ziff. (a) bis (d). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied nach § 12 Abs. I Ziff. (a) bis (d) vertreten.
  • Aufgaben des Vorstandes sind die:

– Organisation von Aktivitäten im Sinne des Vereinszieles,

– Enge und transparente Zusammenarbeit mit den Mitgliedern,

– Ordnungsgemäße Protokollierung aller relevanten Vorgänge des Vereins und die

– Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

Darüber hinaus nehmen die Vorstandsmitglieder im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:

  1. Vorsitzende/r

Sie/Er ist Sprecher des Vorstandes.

Bei Stimmengleichheit im Vorstand zählt ihre/seine Stimme zweifach.

Sie/Er repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit.

  1. Vorsitzende/r

Sie/Er nimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden stellvertretend wahr.

Schatzmeister/in

Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich

  • Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in § 2 dieser Satzung genannten Zweck. Der Vorstand berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält lediglich seine notwendigen Auslagen vergütet.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder notwendig.
  • Über die Sitzungen des Vorstandes ist das Vorstands-Sitzungs-Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer erstatten über die folgende Rechnungsprüfung der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung des Vereins

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Parchimer Umland, Walter-Hase-Straße 42, 193370 Parchim, als aktueller Träger der Eldetalschule in Domsühl, dass es unmittelbar und ausschließlich der Eldetalschule mit Grundschule Domsühl für Bildungszwecke zur Verfügung stellen muss.

 

Satzung 

 „Verein zur Schulförderung an der Eldetalschule e.V.“ 

Regionalschulteil

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Schulförderung an der Eldetalschule e.V.“ und hat seinen Sitz in Domsühl.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die Kommunikation, die Lebens- und Lernsituation und die Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen fördern.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Veranstaltungen, z.B. Klassenfahrten, Schulwanderungen, Projekte. Kindern aus sozial schwachen Familien soll durch Zuschüsse die Beteiligung an Schulveranstaltungen, z.B. Klassenfahrten ermöglicht werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erhält der Verein durch

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Überschüsse aus Veranstaltungen,
  3.  Spenden

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Anlage eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. (z.B. zur Beschaffung größerer Geräte oder Ausrüstung für die Schule)

§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen möchte und dessen Satzung anerkennt.
  2. Anträge auf Mitgliedschaft sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Eine Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie braucht nicht begründet zu werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1.  Austritt,
  2.  Ausschluss,
  3.  Tod

(2) Der Austritt ist zum Schuljahresende möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Verlässt ein Kind die Schule, können die Eltern ihren Austritt mit sofortiger Wirkung erklären. Auch Lehrer können von der Möglichkeit des sofortigen Austritts Gebrauch machen, wenn sie die Schule verlassen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  1. Es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz mehrfacher Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht gezahlt hat.
  2. Ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte der Mitglieder gegen das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung im Januar für das laufende Geschäftsjahr festgelegt und ist bis zum 01.03. zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag wird auf mindestens 12,00 € jährlich festgesetzt. Schüler zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 6,00 € jährlich.

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Eine anteilige monatliche Berechnung und Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

Eine Änderung der Beitragshöhe ist auf jeder Mitgliederversammlung möglich. Über die Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Rechnungsführer. Jeweils einer der Vorsitzenden und der Rechnungsführer vertreten gemeinsam.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.

(4) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach §2 dieser Satzung genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung von Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres im 1. Quartal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; außerordentliche Mitgliederversammlungen nur dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

  1. den Tätigkeitsbericht des Vorstands,
  2. den Bericht des Rechnungsführers,
  3. den Bericht des Kassenprüfers.

Sie erteilt Entlastung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt:

  1. Den Vorstand,
  2. zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen

Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder

(5) Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand zu jeder Zeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, beantragt wird.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss auf Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der auf der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger der Eldetalschule, der es unmittelbar und ausschließlich der Eldetalschule für Bildungszwecke zur Verfügung stellt.

§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder der Hauptversammlung.

Domsühl, 23.07.2008